Versicherungsmöglichkeiten

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nahe Angehörige pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern. Bei Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit zu reduzieren.

Voraussetzungen:

  • Pflege eines nahen Angehörigen/einer nahen Angehörigen
  • Nahe Angehörige sind: Ehegatten/Ehegattinnen, eingetragene Partner/Partnerinnen, Personen in gerader Linie (zum BeispielEltern, Kinder) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert (zum Beispiel Cousin/Cousine), Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Lebensgefährten/ Lebensgefährtinnen
  • Anspruch des/der pflegebedürftigen nahen Angehörigen zumindest auf Pflegegeld der Stufe 3
  • Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz der zu pflegenden Person im Inland

Die Selbstversicherung kommt pro Pflegefall nur für eine Person in Betracht und bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Kranken- hausaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht.

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die ihre Erwerbstätigkeit beenden, um nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Voraussetzungen:

  • Pflege eines nahen Angehörigen/einer nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung.
  • Nahe Angehörige sind: Ehegatte/Ehegattin, eingetragene Partner/ Partnerinnen, Personen in gerader Linie (zum Beispiel Eltern, Kinder) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert (zum Beispiel Cousin/Cousine), Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Lebensgefährten/ Lebensgefährtinnen.
  • Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Pensionsversicherung: in den letzten 24 Monaten mindestens 12 oder in den letzten 5 Jahren jährlich mindestens 3 oder 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung vor der Antragstellung.
  • Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege.
  • Anspruch der/des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zumindest auf Pflegegeld der Stufe 3. Die Weiterversicherung kommt pro Pflegefall nur für eine Person in Betracht und bleibt auch während eines zeitweiligen stationären Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person aufrecht.

Beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung

Personen, die nahe Angehörige pflegen und nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können sich bei der zu pflegenden Person mitversichern.

Voraussetzungen:

  • ganz überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch des/der pflegebedürftigen nahen Angehörigen zumindest auf Pflegegeld der Stufe 3
  • Angehörige sind: Ehegatte/Ehegattin, eingetragene Partner/Partnerinnen, Personen in gerader Linie (zum Beispiel Eltern, Kinder) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert (zum Beispiel Cousin/Cousine), Wahl-, Stief-und Pflegeeltern, Wahl-, Stief- und Pflegekinder des oder der Versicherten und eine mit der oder dem Versicherten nicht verwandte Person (zum Beispiel Lebensgefährte/Lebensgefährtin), wenn die Person mit der versicherten Person mindestens 10 Monate in Hausgemeinschaft lebt, ihr oder ihm unentgeltlich den Haushalt führt und kein arbeitsfähiger Ehegatte/keine arbeitsfähige Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Personen, die unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nahe Angehörige pflegen, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern.

Voraussetzungen:

  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit zumindest Pflegegeld der Stufe 3
  • Pflege im Inland
  • Wohnsitz in Österreich
  • Ganz überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
  • Es besteht keine Möglichkeit der Mitversicherung bei einem Angehörigen/einer Angehörigen
  • Soziale Schutzbedürftigkeit