Für die Höhe der vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zu leistenden Entgeltfortzahlung gilt das sogenannte „Ausfallsprinzip“. Danach muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während eines Krankenstandes grundsätzlich das Entgelt erhalten, das er/sie verdient hätte, wenn kein Krankenstand eingetreten wäre.
Ausnahme: öffentlich Bedienstete
Für öffentlich Bedienstete kommen die oben erwähnten Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung nicht zur Anwendung. Für eine Information über die für öffentlich Bedienstete bestehenden Bestimmungen kontaktieren Sie bitte die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Salzburg.
Wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt der Krankenversicherungsträger ein und zahlt Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes hängt vom vorherigen Einkommen und von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab. Gar kein Krankengeld gibt es für jene Zeit, für die ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des vor dem Krankenstand bezoge- nen Entgelts besteht. Sinkt der Anspruch auf die Hälfte des Entgelts, bekommt man die Hälfte des Krankengeldes. Sinkt der Anspruch unter die Hälfte des Entgelts, gibt es volles Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 50 Prozent der Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt im letzten Monat vor der Erkrankung inkl. anteiliger Sonderzahlungen). Ab dem 43. Tag erhöht sich das Krankengeld auf 60 Prozent.
Wie lange bekommt man Krankengeld?
Krankengeld wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens für 26 Wochen ausgezahlt. Die Dauer verlängert sich auf 52 Wochen, wenn man in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung versichert war.
Eine weitere Verlängerung ist in Form des Sonderkrankengeldes möglich. Das gilt aber nur für Personen im aufrechten Dienstverhältnis, die ein Gerichtsverfahren über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension führen und für Arbeitslose im Falle eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes.
Um das Krankengeld zu verlängern, muss ein Antrag beim Krankenversicherungsträger gestellt werden.
Wie wird das Krankengeld versteuert?
Das Krankengeld wird vom Krankenversicherungsträger nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Steuer einbehalten. Wer Kran- kengeld bezieht, muss verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung machen. Das Krankengeld wird dann regulär gemeinsam mit anderen Einkünften versteuert.
Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.
Kann das Arbeitsverhältnis während des Krankenstandes beendet werden?
Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin kann während eines Krankenstandes gekündigt werden.
Aber:
In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin für die Dauer des Krankenstandes den Lohn weiter zahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis früher beendet wird:
- Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
- Entlassung ohne wichtigen Grund
- Vorzeitiger Austritt und Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
- Einvernehmliche Auflösung
Von einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand wird aufgrund rechtlicher Nachteile abgeraten. Vorher sollte unbedingt in der Rechtsberatung der AK der konkrete Sachverhalt abgeklärt werden.
Sonderregelung für Arbeiter/Arbeiterinnen:
Falls während der Kündigungsfrist und einem laufenden Krankenstand ein neues Arbeitsjahr beginnt, erhält der Arbeiter/die Arbeiterin einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch in voller Höhe und Dauer.
Welche Möglichkeiten gibt es bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit?
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen beenden. Vorher muss ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden, das die gesundheitliche Belastung im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung darstellt und die Aufgabe dieser Tätigkeit dringend empfiehlt. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dann einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten, der die Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nicht gefährden darf.
Ein Austritt aus gesundheitlichen Gründen kann letztlich zu einem unberechtigten Austritt werden, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das Austrittsrecht bestreitet und es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Ein unberechtigter Austritt hat schwerwiegende Konsequenzen, zum Beispiel den Verlust der Abfertigung nach altem Abfertigungsrecht oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
Aus diesem Grund sollte vor einem Austritt aus gesundheitlichen Gründen unbedingt in der Rechtsberatung der Arbeiterkammer der konkrete Sachverhalt abgeklärt werden.