Mitteilungspflicht
Beim Bewerbungsgespräch müssen Fragen über den Gesundheitszustand nur dann richtig beantwortet werden, wenn der Gesundheitszustand für die angestrebte Tätigkeit von Relevanz ist (z.B. im Gesundheitsbereich).
Es gibt keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin über eine bestehende Krankheit. Ausnahmen gibt es, wenn durch die Ausübung der Tätigkeit eine Gesundheitsgefährdung für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin oder andere Personen besteht.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch bei Kur- und Erholungsaufenthalten sowie bei Aufenthalten in Rehabilitationszentren besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, wenn sie vom Sozialversicherungsträger oder einer anderen Behörde bewilligt oder angeordnet sind.
Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung gar nicht oder nur unter der Gefahr einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes erbracht werden kann.
ACHTUNG
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss eine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin unverzüglich melden. Tut er/sie das nicht, verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Entgeltanspruch.
Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin muss eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers bzw. eine ärztliche Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung darf auf- grund der ärztlichen Schweigepflicht keine Angaben über die Art der Erkrankung bzw. die Diagnose enthalten.
Während des Krankenstandes darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nichts tun, was das Gesundwerden verzögert. Die Anordnungen des Arztes/der Ärztin bzw. die bei einer bestimmten Krankheit allgemein üblichen Verhaltensweisen dürfen nicht verletzt werden. Ein Verstoß kann eine Entlassung rechtfertigen.
Wie lange hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraumes hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Zunächst haben Beschäftigte bei Arbeitsver- hinderungen durch Krankheit oder Unglücksfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung in vollem Ausmaß für die Dauer von 6 Wochen (Grundanspruch).
Dieser Grundanspruch erhöht sich nach …
5 Dienstjahren auf 8 Wochen
15 Dienstjahren auf 10 Wochen
25 Dienstjahren auf 12 Wochen
Dauert die Dienstverhinderung über die oben angegeben Zeiten hinaus, erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin noch für maximal 4 weitere Wochen die Hälfte des Entgelts (der sogenannte „Hälfte-Anspruch“).
Was gilt im Fall einer Wiedererkrankung?
Angestellte
Im Falle einer Wiedererkrankung innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt der Arbeit steht zunächst der noch nicht ausgeschöpfte Rest des Grundanspruches zu. Ist dieser verbraucht, haben Angestellte während der 6-Monats-Frist einen zusätzlichen Anspruch in Höhe des halben Grundanspruches (zum Beispiel 6 Wochen halb und 4 Wochen in der Höhe eines Viertels). Pro Krankenstand steht aber auch hier der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin maximal für die Dauer des jeweiligen Grundanspruches zu.
Tritt eine neuerliche Erkrankung erst nach 6 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt des Wiederantrittes der Arbeit – nach Beendung des „ersten“ Krankenstandes ein, so wird dieser Krankenstand als neuerlicher Krankenstand mit vollem neuen Anspruch gewertet.
Arbeiter/Arbeiterinnen
Bei Arbeitern/Arbeiterinnen sind im Falle von Wiedererkrankungen in- nerhalb eines Arbeitsjahres die gesamten krankheitsbedingten Arbeits- verhinderungen zusammenzurechnen (Ausnahme bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht daher nur mehr so weit zu, als der Fortzahlungszeitraum durch die Vorerkrankungen noch nicht ausgeschöpft ist.
Aber: Reicht eine Arbeitsverhinderung von einem Arbeitsjahr in das nächste, so gilt die im neuen Arbeitsjahr liegende Krankenstandsdauer als erstmalige Erkrankung im neuen Kalenderjahr. Selbst dann, wenn der Arbeiter/die Arbeiterin den Entgeltfortzahlungsanspruch am Ende des vorangegangenen Arbeitsjahres bereits erschöpft hat.
Ausnahme bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Reicht eine Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder Berufskrank- heit in das neue Arbeitsjahr hinein, entsteht kein neuerlicher Entgelt- fortzahlungsanspruch, sondern es bleibt bei der maximalen Entgeltfortzahlungsdauer von 8 bzw. 10 Wochen. Erst wenn der Arbeiter/ die Arbeiterin im neuen Arbeitsjahr den Dienst wieder angetreten hat, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Welche Rechte und Pflichten Beschäftigte im Krankheitsfall haben, erfahren Sie auf der Seite Entgeltfortzahlung.