Medizinische Rehabilitation

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt. In speziellen Sonderkrankenanstalten wird mit den Patientinnen und Patienten ein individueller Rehabilitationsplan erstellt. Der Gesundheitszustand soll sich dadurch verbessern bzw. der Erfolg einer Krankenbehandlung gesichert und die Folgen der Erkrankung erleichtert werden.

Die Patientinnen und Patienten sollen wieder in die Lage versetzt werden, möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben zu führen und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz einzunehmen.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen umfassen:

  • Unterbringung in Krankenanstalten (Rehabilitationszentren) 
  • Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation
  • Maßnahmen der medizinisch-berufsorientieren Rehabilitation 
  • Gewährung von ärztlicher Hilfe
  • Versorgung mit Heilmitteln und –behelfen

Antrag auf medizinische Rehabilitation

Um derartige Leistungen zu erhalten, müssen die Betroffenen einen Rehabilitationsantrag stellen. Darüber hinaus müssen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus medizinischen Gründen erforderlich sein, von einem Arzt/einer Ärztin verordnet und vom Sozialversicherungsträger bewilligt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind zuständig:

  • Pensionsversicherungsträger (für versicherte Erwerbstätige, für Bezieher/Bezieherinnen von Rehabilitationsgeld und für Pensionisten/Pensionistinnen)
  • Krankenversicherungsträger (für freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung und für mitversicherte Angehörige)
  • Unfallversicherungsträger (für Versicherte im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit)

Geldleistungen

Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme sind die Betroffenen grundsätzlich im Krankenstand und erhalten entweder Krankengeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger oder Übergangsgeld ab der 27. Woche des Krankenstandes vom zuständigen Pensionsversicherungsträger.