Zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines/einer nahen Angehörigen können Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin schriftlich eine Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder eine Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgelts vereinbaren. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Voraussetzungen:
- Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann für einen Zeitraum von mindestens 1 Monat bis maximal 3 Monate vereinbart werden.
- Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ununterbrochen 3 Monate gedauert haben.
- Weitere Voraussetzung ist, dass der/die Angehörige zumindest Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.
- Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe pflegende Person nur einmal vereinbart werden, wobei bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Erhöhung des Pflegegeldes zumindest um eine Stufe) eine neuerliche Vereinbarung zulässig ist.
Pflegekarenzgeld
Während einer Pflegekarenz hat der Arbeitnehmer/die Arbeitneh- merin Anspruch auf Pflegekarenzgeld in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens). Bei einem geringen Verdienst und/oder Sorgepflichten, kann es zu einer günstigeren Berechnung kommen. Bei einer Pflegeteilzeit gebührt
das Pflegekarenzgeld aliquot (Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen durchschnittlichem Bruttoentgelt vor Pflegeteilzeit und jenem während der Pflegeteilzeit).
Pflegekarenzgeld kann 3 Monate bezogen werden, bei einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist ein erneuter Bezug möglich. Nehmen 2 Personen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige in Anspruch, kann Pflegekarenzgeld für bis zu 6 Monate bezogen werden.